Satzung: Haus & Grund Ostsaar / Pfalz e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Ver­ein führt den Na­men "Haus & Grund Ost­saar / Pfalz e.V., Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer­ver­ein" (im Fol­gen­den "HAUS & GRUND Ost­saar / Pfalz" ge­nannt) und ist in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Der Sitz des Ver­eins ist Hom­burg/​Saar.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Ver­ein ist eine po­li­tisch und kon­fes­sio­nell neu­tra­le Zweck­ver­ei­ni­gung zur Wahr­neh­mung der In­ter­es­sen des Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tums. Er hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Auf­ga­ben:

  1. Die ört­li­chen ge­mein­schaft­li­chen In­ter­es­sen der Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer wahr­zu­neh­men so­wie sei­ne Mit­glie­der zu be­treu­en. Zu die­sem Zweck ist der Ver­ein be­fugt, Ein­rich­tun­gen für die Be­treu­ung und Be­ra­tung sei­ner Mit­glie­der zu un­ter­hal­ten und zur Füh­rung der Ge­schäf­te ei­nen Ge­schäfts­füh­rer zu be­stel­len.
  2. Durch den Zu­sam­men­schluss mit an­de­ren gleich­ar­ti­gen Ver­ei­nen im Ver­band der Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer des Saar­lan­des e. V. zur Durch­set­zung und In­ter­es­sen­wah­rung der Rech­te der Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tü­mer bei­zu­tra­gen."

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Or­dent­li­che Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen na­tür­li­che und ju­ris­ti­sche Per­so­nen wer­den, wel­chen das Ei­gen­tum oder ein sons­ti­ges ding­li­ches Recht an ei­nem be­bau­ten oder un­be­bau­ten Grund­stück oder an ei­ner Ei­gen­tums­woh­nung zu­steht. Das glei­che gilt für Ehe­gat­ten oder Ab­kömm­lin­ge sol­cher­ma­ßen Be­rech­tig­ter, so­wie für Ver­wal­ter von Im­mo­bi­li­en, ins­be­son­de­re Ver­wal­tern i.S. des WEG. Bei Ge­mein­schaf­ten von Ei­gen­tü­mern und sons­ti­gen ding­lich Be­rech­tig­ten kön­nen alle Be­tei­lig­ten die Mit­glied­schaft er­wer­ben.
  2. Mit­glie­der oder Vor­stän­de, die sich um die Zie­le der Or­ga­ni­sa­ti­on be­son­de­re Ver­diens­te er­wor­ben ha­ben, kön­nen auf Vor­schlag der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu Eh­ren­mit­glie­dern oder Eh­ren­vor­stän­den er­nannt wer­den. Eh­ren­mit­glie­der sind von der Be­zah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges be­freit.
  3. Über die Auf­nah­me von Mit­glie­dern ent­schei­det der Vor­stand.
  4. Die Mit­glied­schaft en­digt:
    • durch Aus­tritt.
      Die­ser ist nur zum Schluss des Ka­len­der­jah­res zu­läs­sig. Er ist schrift­lich spä­tes­tens 3 Mo­na­te vor Schluss des Ka­len­der­jah­res dem Vor­stand mit­zu­tei­len. Ein Aus­tritt kann erst­mals zum Schluss des auf das Jahr des Ein­tritts fol­gen­den Ka­len­der­jah­res er­klärt wer­den.
    • durch Tod.
      Die Er­ben sind je­doch be­rech­tigt, die Mit­glied­schaft fort­zu­set­zen.
    • durch Aus­schluss.
      Der Aus­schluss er­folgt durch den Vor­stand bei Nicht­er­fül­lung der dem Mit­glied nach die­ser Sat­zung ob­lie­gen­den Pflich­ten oder aus sons­ti­gen wich­ti­gen Grün­den. Der Aus­schluss ist durch ein­ge­schrie­be­nen Brief mit­zu­tei­len. Der Aus­ge­schlos­se­ne kann bin­nen 4 Wo­chen Be­schwer­de ein­le­gen. Über die­se ent­schei­det die nächs­te Mit­glie­der­ver­samm­lung. Mit der Be­en­di­gung der Mit­glied­schaft er­lö­schen alle An­sprü­che ge­gen den Ver­ein. Die be­reits ent­stan­de­nen und noch ent­ste­hen­den Ver­bind­lich­kei­ten ge­gen­über dem Ver­ein. wer­den durch den Tod bzw. den Aus­tritt oder Aus­schluss ei­nes Mit­glie­des nicht be­rührt.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Die Mit­glie­der des Ver­eins sind be­rech­tigt,

  • an den Ver­samm­lun­gen und Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins teil­zu­neh­men und,
  • den Rat und die Un­ter­stüt­zung des Ver­eins in An­spruch zu neh­men. Das Nä­he­re re­gelt ein Leis­tungs­ka­ta­log, der vom Vor­stand be­schlos­sen wird.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mit­lie­der des Ver­eins sind ver­pflich­tet:

  • die ge­mein­schaft­li­chen Be­lan­ge des Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tums wahr­zu­neh­men und zu för­dern;
  • den Ver­ein. bei der Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben in je­der Wei­se zu un­ter­stüt­zen.

§ 6 Beiträge

Zur Durch­füh­rung sei­ner Auf­ga­ben er­hebt der Ver­ein. von sei­nen Mit­glie­dern Bei­trä­ge. Die Bei­trä­ge wer­den auf Vor­schlag des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt und sind im Vor­aus im ers­ten Quar­tal ei­nes Ka­len­der­jah­res zu ent­rich­ten. Der­zeit be­trägt der Jah­res­bei­trag 60,00 €. Im Jahr des Bei­tritts des Mit­glie­des er­folgt eine an­tei­li­ge Bei­trags­be­rech­nung nach vol­len Mo­na­ten. Die ein­ma­lig an­fal­len­de Be­ar­bei­tungs­ge­bühr für die Be­grün­dung der Mit­glied­schaft be­trägt 10 €.

§ 7 Organe des Vereins

Or­ga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand und die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 8 Vereinsvorstand

  1. Der Ver­ein wird au­ßer­ge­richt­lich und ge­richt­lich durch den Vor­stand ver­tre­ten. Der    Vor­stand be­steht aus dem Vor­sit­zen­den und 2 Bei­rä­ten. Der Vor­sit­zen­de ist al­lein­ver­tre­tungs­be­fugt, die Bei­rä­te ver­tre­ten den Ver­ein. ge­mein­schaft­lich ver­tre­ten.
  2. Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung je­weils auf die Dau­er von 4 Jah­ren ge­wählt. Nach Ab­lauf der Wahl­zeit blei­ben die Vor­stands­mit­glie­der bis zum Zeit­punkt ei­ner Neu­wahl bzw. Wie­der­wahl im Amt.
  3. Dem Vor­stand ob­liegt die ge­sam­te Lei­tung des Ver­eins und die Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens. Der Vor­stand kann zur Er­le­di­gung be­stimm­ter Auf­ga­ben Mit­ar­bei­ter be­ru­fen oder Aus­schüs­se ein­set­zen, ins­be­son­de­re ei­nen Ge­schäfts­füh­rer be­stel­len.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung dient der Un­ter­rich­tung und Aus­spra­che über die Be­lan­ge des Ver­eins, sei­ner Tä­tig­keit und der ihr vor­be­hal­te­nen Be­schluss­fas­sung. In­ner­halb der ers­ten 3 Mo­na­te des Ge­schäfts­jah­res hat eine Mit­glie­der­ver­samm­lung statt­zu­fin­den. Die Ein­la­dung er­folgt schrift­lich mit ei­ner Ein­la­dungs­frist von 2 Wo­chen.
  2. Der Mit­glie­der­ver­samm­lung ob­liegt:
    • die Wahl und Ab­be­ru­fung des Vor­stan­des,
    • die Ent­ge­gen­nah­me des Jah­res-, Kas­sen- und Re­vi­si­ons­be­richts, so­wie des
    • Haus­halts­pla­nes,
    • die Er­tei­lung der Ent­las­tung der Vor­stands­mit­glie­der,
    • die Be­nen­nung von Kas­sen­prü­fern,
    • die Fest­set­zung der Mit­glieds­bei­trä­ge,
    • die Er­nen­nung von Eh­ren­mit­glie­dern und Eh­ren­vor­sit­zen­den,
    • die Ände­run­gen der Sat­zun­gen,
    • die Auf­lö­sung des Ver­eins
  3. Dar­über hin­aus kann eine au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Be­ra­tung und Be­schluss­fas­sung über grund­sätz­lich be­deut­sa­me Fra­gen des Haus-, Woh­nungs- und Grund­ei­gen­tums und der Or­ga­ni­sa­ti­on ein­be­ru­fen wer­den. Fer­ner auch dann, wenn min­des­tens 20 % der Mit­glie­der eine Ein­be­ru­fung ver­lan­gen.
  4. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schließt mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit, bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der Ver­eins­vor­sit­zen­de.
  5. Alle Wah­len er­fol­gen durch of­fe­ne Ab­stim­mung, auf An­trag von 10 Mit­glie­dern durch Stimm­zet­tel.
  6. Bei Wah­len fin­det, wenn nicht die Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men ei­nem Be­wer­ber zu­fällt, Stich­wahl zwi­schen den bei­den mit den höchs­ten Stim­men­zah­len be­dach­ten Be­wer­bern statt. Er­gibt die Stich­wahl eine Stim­men­gleich­heit, so ent­schei­det zwi­schen bei­den Be­wer­bern das Los.
  7. Zur Ab­be­ru­fung ei­nes Vor­stands­mit­glie­des ist eine Mehr­heit von drei­vier­tel der an­we­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der er­for­der­lich.
  8. Bei Wah­len sind nur die or­dent­li­chen Mit­glie­der stimm­be­rech­tigt. Ehe­gat­ten und Le­bens­part­ner von Mit­glie­dern so­wie au­ßer­or­dent­li­che Mit­glie­der ha­ben kein Stimm­recht. Ju­ris­ti­sche Per­so­nen, nicht rechts­fä­hi­ge Ge­sell­schaf­ten und Ge­mein­schaf­ten ha­ben je­weils nur eine Stim­me. Sie be­stim­men die zur Ab­stim­mung be­rech­tig­te na­tür­li­che Per­son.
  9. Ver­eins­mit­glie­der kön­nen ein an­de­res Ver­eins­mit­glied schrift­lich zur Aus­übung des Stimm­rech­tes be­voll­mäch­ti­gen.
  10. Die Be­schlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind durch eine Nie­der­schrift zu be­ur­kun­den, die je­weils vom Ver­eins­vor­sit­zen­den oder Stell­ver­tre­ter und dem Pro­to­koll­füh­rer zu un­ter­zeich­nen ist.

§ 10 Kassenprüfung

Zur Prü­fung der ord­nungs­ge­mä­ßen Kas­sen-, Rech­nungs- und Buch­füh­rung sind all­jähr­lich durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung zwei Kas­sen­prü­fer zu wäh­len. Sie ha­ben die Aus­ga­ben und Be­le­ge auch da­hin zu prü­fen, ob die­se Aus­ga­ben auf Grund ord­nungs­ge­mä­ßer Be­schlüs­se der Ver­eins­or­ga­ne er­folgt sind.

§ 11 Satzungsänderung

Ände­run­gen die­ser Sat­zung er­fol­gen durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Zur Gül­tig­keit des Be­schlus­ses be­darf es ei­ner Mehr­heit von drei­vier­tel der an­we­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann auf An­trag des Ver­eins­vor­sit­zen­den oder auf An­trag der Hälf­te der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der des Ver­eins in ei­ner be­son­ders hier­zu ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schlos­sen wer­den. Der Be­schluss er­for­dert die An­we­sen­heit von zwei­drit­tel al­ler Mit­glie­der und ei­ner drei­vier­tel Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men. Ist die Ver­samm­lung nicht be­schluss­fä­hig, so er­folgt in­ner­halb zwei­er Wo­chen die Ein­be­ru­fung ei­ner neu­en Mit­glie­der­ver­samm­lung, wel­che ohne Rück­sicht auf die Zahl der er­schie­ne­nen Mit­glie­der mit drei­vier­tel Stim­men­mehr­heit die Auf­lö­sung be­schlie­ßen kann. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung, in der die Auf­lö­sung des Ver­ei­nes be­schlos­sen wird, ist auch über die Ver­wen­dung des bei der Auf­lö­sung etwa vor­han­de­nen Ver­eins­ver­mö­gens zu be­schlie­ßen. Zur Ab­wick­lung der Ge­schäf­te be­stellt die Mit­glie­der­ver­samm­lung zwei Li­qui­da­to­ren.

§ 13 Schlichtung von Streitigkeiten

Zur Schlich­tung von Strei­tig­kei­ten in­ner­halb des Ver­eins kann auf An­ord­nung des Ver­eins­vor­sit­zen­den ein Schieds­ge­richt ge­bil­det wer­den, wel­ches aus ei­nem Vor­sit­zen­den und zwei Bei­sit­zern be­steht. Je­der Streit­teil be­nennt ei­nen Bei­sit­zer; der Ver­eins­vor­sit­zen­de be­nennt den Vor­sit­zen­den.

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